Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Der Rechtsstreit ist daher auf
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