Bundesverwaltungsgericht

Das doch nicht gelöschte Bild

Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen

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Verhandlungstisch

Unterlassungsverpflichtungserklärung bei kerngleichen Verstößen

Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf andere, aber gegenüber der beanstandeten Verletzung kerngleiche Verstöße muss nicht stets die Abgabe einer verallgemeinernden Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich sein.

Nimmt der Unterlassungsschuldner allerdings an der ihm vom Unterlassungsgläubiger übersandten, vorformulierten Unterlassungserklärungen Änderungen (Streichungen)

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