Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war.
Der Anwendung des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB steht nach herrschender Auffassung, der
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Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war.
Der Anwendung des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB steht nach herrschender Auffassung, der
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Die Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl (§ 453c StPO) liegen nicht mehr vor, wenn einer Krise des Untergebrachten durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung (§ 67h StGB) begegnet werden kann.
In einem solchen Fall bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die
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