Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war.
Der Anwendung des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB steht nach herrschender Auffassung, der auch das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt, trotz ihres missverständlichen Wortlauts nicht entgegen, dass die Unterbringung noch nicht vollstreckt wurde, sondern von Beginn an ausgesetzt war1.
Die Gegenauffassung2 vermag das OLG Karlsruhe nicht zu überzeugen. Sie würde ohne jeden sachlichen Grund dazu führen, dass dem praktischen Bedürfnis und der dementsprechenden gesetzgeberischen Zielsetzung, krisenhafte Zuspitzungen angemessen zu behandeln, ohne langfristig entwickelte Behandlungserfolge durch den eingriffsintensiveren – hier ohne die Krisenintervention anstehenden – Widerruf der Aussetzung zu gefährden3, in einem wichtigen Teilbereich ausgesetzter Maßregeln nicht Rechnung getragen werden könnte4.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 401/14
- OLG Stuttgart NStZ 2010, 152; OLG Jena NStZ-RR 2009, 222; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2008 – 2 Ws 124/08 – in juris; LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67h Rn. 7; MünchKomm-Groß, StGB, 2. Aufl., § 67h Rn. 3; Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 5 jew. m.w.N.[↩]
- BeckOK-Ziegler, StGB, § 67h Rn. 2 m.w.N.[↩]
- BT-Drs. 16/1993, 17[↩]
- OLG Stuttgart a.a.O; OLG Jena a.a.O.; MünchKomm-Groß a.a.O.; LK-Rissing-van Saan/Peglau a.a.O.[↩]










