Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung sind sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam im Sinne von §§ 1, 4 Satz 2 KSchG, wenn das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 KSchG steht
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