Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgt, wenn das Integrationsamt sich nicht vergewissert hat, dass der sog. „Interessensausgleich“ zwischen Konkursverwalter und Betriebsrat der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten
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