Hotel-Rezeption

Kommunale Übernachtungsteuer

Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben („Kulturtaxe“, „Tourismustaxe“, „Übernachtungsteuer“) mit dem Grundgesetz vereinbar

Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den

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Tourismusabgabe in Bremen

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Nach § 1 Abs. 1 BremTourAbgG erheben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Die Tourismusabgabe wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz

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