Mit den Anforderungen an die ermessensfehlerfreie Berücksichtigung des sog. Eigenanteils einer Gemeinde bei der Kalkulation der Kurabgabe als Grundlage der satzungsrechtlichen Festsetzung des Abgabensatzes hatte sich aktuell das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu befassen: Im hier entschiedenen Fall bleibt bei der Kalkulation der Kurabgabe nach den Bestimmungen der Kurabgabensatzung
Lesen