Bei einer Marktmanipulation durch tateinheitlich begangene, alsbald aufeinanderfolgende Verkaufs- und Rückkaufsgeschäfte unterliegt nur der einfache Wert der Wertpapiere dem Verfall. Das im Verfallsrecht geltende Bruttoprinzip steht dem nicht entgegen. Wird Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB angeordnet, richtet sich
Artikel lesen
