Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang
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