In Bezug auf die Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten (hier: als Ferienwohnungen) ist für den Wert der Beschwer des beklagten Teileigentümers auf die ihm diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen.
Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die
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