In einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, darf ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatten Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft in München geklagt. Ihre Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, ist Mieter einer unmittelbar
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