In Bremer Beamtensachen handelt die Widerspruchsbehörde für den Senat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung (oberste Dienstbehörde) und nicht als Organ der beklagten Stadtgemeinde Bremen.
Der bremische Staat führt den Namen „Freie Hansestadt Bremen“ (Art. 64 LV Bremen). Die Stadt
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