Die gesetzliche Regelung im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz, wonach Gemeinden durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen, steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang und wahrt ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes.
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