Demonstrationszug am Volkstrauertag?

Ist die konkret geplante Ausgestaltung einer Versammlung als Trauermarsch in hohem Maße geeignet, den durch das Landesfeiertagsgesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören, so ist ein Verbot dieser Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt.

Demonstrationszug am Volkstrauertag?

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall die Klage des NPD-Kreisverbandes Deutsche Weinstraße abgewiesen, der sich damit gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot der Kreisverwaltung Bad Dürkheim gewehrt hat, am Volkstrauertag einen Demonstrationszug von Haßloch nach Böhl-Iggelheim veranstalten zu dürfen. Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße meldete Anfang November 2011 einen für sechs Stunden geplanten Trauermarsch für Sonntag, den 13. November 2011, dem Volkstrauertag, an. Danach sollte die Versammlung um 14.00 Uhr auf dem Rathausplatz in Haßloch mit einer Eröffnungskundgebung beginnen und über den Fahrrad- und Fußweg an der L 532 durch Böhl-Iggelheim zu einem Gedenkstein in unmittelbarer Nähe der L 528 mit einer dort stattfindenden Trauerkundgebung fortgesetzt werden. Vom Gedenkstein sollte der Trauermarsch durch Böhl-Iggelheim zum Denkmal des „Deutschen Befreiungskrieges“ 1870/71 in der Kirchenstraße führen. Nach Angaben des klagenden Kreisverbands sollte die Versammlung zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Es sollten Fahnen, Transparente, Stellschilder, ein Handmegafon, eine transportable Lautsprecheranlage sowie ein Lautsprecherfahrzeug und Fackeln mitgeführt werden. Während der Versammlung sollten verschiedene Redner zu Wort kommen und Flugblätter über die Ereignisse in den so genannten Rheinwiesenlagern und die hierzu vom Kläger geführte Aufklärungskampagne verteilt werden.

Weiterlesen:
Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes - bei Fortführung des Asylverfahrens

Am 10. November 2011 untersagten sowohl der Landkreis Bad Dürkheim als auch der Rhein-Pfalz-Kreis den Trauermarsch der NPD mit der Begründung, dieser verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz; eine stationäre Kundgebung am Denkmal in Böhl-Iggelheim ließ der Rhein-Pfalz-Kreis jedoch zu. Der NPD-Kreisverband Deutsche Weinstraße erhob gegen die Verbotsentscheidung des Landkreises Bad Dürkheim Klage und machte geltend, das Landesfeiertagsgesetz sei gegenüber dem Versammlungsgesetz nachrangig und könne daher nicht zur Begründung einer Verbotsentscheidung herangezogen werden. Die geplante Versammlung hätte auch nicht dem Charakter des Volkstrauertags widersprochen. Es sei der NPD nicht um die Durchführung einer öffentlichen Tanzveranstaltung oder einer kommerziellen Gruppenwanderung, sondern um die Durchführung eines würdigen Totengedenkens gegangen.

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt anders gesehen und in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, das Landesfeiertagsgesetz konkretisiere den Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe und beschränke das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel an bestimmten Feiertagen. Am Volkstrauertag seien ab 4.00 Uhr generell öffentliche Versammlungen und Aufzüge verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Der beklagte Landkreis habe zu Recht angenommen, dass die von der NPD geplante Versammlung, bei der ein nicht erforderlicher Akustikverstärker hätte verwendet und Flugblätter über die so genannte Rheinwiesenlagerkampagne hätten verteilt werden sollen, dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus widersprochen habe. Die konkret geplante Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch sei in hohem Maße geeignet gewesen, den durch das Landesfeiertagsgesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören; das Verbot sei daher wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen. Hinzu komme, dass bei Durchführung des Trauermarsches mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im näheren Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müssen, so dass auch deshalb eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten gewesen sei.

Weiterlesen:
Störung einer Versammlung - als Nötigung

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. Juli 2012 – 5 K 1163/11.NW