Wird ein Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG herangezogen, richtet sich sein Vergütungsanspruch allein nach dem JVEG (KV GKG 9005) und muss deshalb innerhalb von 3 Monaten nach dem in § 2 Abs. 1 S. 2 JVEG bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 JVEG). Die Frist gilt auch, wenn eine Behörde (hier:
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