Der zwischen einer Klosteranlage und einem Parkplatz mittels einer Fußgängerunterführung stattfindende Fußgängerverkehr ist kein Verkehr einer Landesstraße, die von ihrer straßenrechtlichen Einstufung dem Durchgangsverkehr dient. Daher kann der Gemeingebrauch an dieser Straße durch einen aufgestellten Tisch und einer Staffelei im
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