Gemeindestraßen sind nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen stehen. Die Widmung als Gemeindestraße darf dann erfolgen, wenn rechtlich gesichert ist, dass die Straße von jedermann unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen befahren werden darf.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage von Eigentümern eines Grundstückes in einem Wochenendhausgebiet stattgegeben, mit der sie sich gegen die Widmung der unmittelbar an das Wochenendhaus angrenzenden Straße als Gemeindestraße gewehrt haben. Das Grundstück der Kläger liegt in einem Wochenendhausgebiet in der Verbandsgemeinde Nassau. Die Zu- und Abfahrt über eine in geringer Entfernung verlaufende Kreisstraße ist nach dem das Wochenendhausgebiet festsetzenden Bebauungsplan für nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrt. Die wegemäßige Erschließung eines Teils der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke verläuft daher zunächst über eine unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Straße und von dort aus – gesichert durch eine Baulast – über eine in privatem Eigentum stehende Wegstrecke. 2009 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde zunächst eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen und im April 2012 sodann die Widmung der unmittelbar an das Wochenendhaus angrenzenden Straße als Gemeindestraße. Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage, mit der sie u. a. geltend machten, dass die Straße bereits deshalb nicht als Gemeindestraße gewidmet werden dürfe, weil ihre Benutzung nur unter Überquerung privater Grundstücke möglich sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz seien Gemeindestraßen nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienten und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen stünden. Dies sei nur dann der Fall, wenn rechtlich gesichert sei, dass die Straße – im Rahmen des Gemeingebrauchs und falls nicht ausnahmsweise eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt worden sei – von jedermann unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen befahren werden dürfe. Daran fehle es hier aber, weil die – fehlerhaft – gewidmete Straße nicht über eine öffentliche Straße erreicht werden könne; dies sei nach dem eindeutigem Wortlaut der zugrunde liegenden Baulast nur den Eigentümern bestimmter in dem Wochenendhausgebiet gelegener Grundstücke gestattet.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2013 – 1 K 38/13.KO











