Gemeindestraßen sind nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen stehen. Die Widmung als Gemeindestraße darf dann erfolgen, wenn rechtlich gesichert ist, dass die Straße von jedermann unter Beachtung
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