Die Widmung als Gemeindestraße

Gemeindestraßen sind nach dem Landesstraßengesetz Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen und als öffentliche Straßen grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen stehen. Die Widmung als Gemeindestraße darf dann erfolgen, wenn rechtlich gesichert ist, dass die Straße von jedermann unter Beachtung

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Sofortvollzug einer Straßenbaumaßnahme – und die Umgehung seiner Aussetzung

Die pri­vat­recht­li­che Ei­gen­tü­mer­po­si­ti­on des Vor­ha­ben­trä­gers einer Stra­ßen­bau­maß­nah­me gibt die­sem – jen­seits von Maß­nah­men zur Ver­kehrs­si­che­rung – keine Be­fug­nis zur Durch­füh­rung von Ar­bei­ten der Bau­feld­frei­ma­chung und sons­ti­ger Vor­ab­maß­nah­men, die der Sache nach der vor­zei­ti­gen Um­set­zung eines Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses die­nen, des­sen Voll­zug gemäß

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Wegsperre

Eigentümer von Grundstücken, über die ein zum öffentlichen Verkehr genutzter Weg führt, sind nicht berechtigt, den Verkehr eigenmächtig zu sperren oder zu behindern. Ist zwischen dem Eigentümer und der zuständigen Behörde umstritten, ob der Weg für den öffentlichen Verkehr gewidmet

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