Für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Auflagen und Bedingungen erteilten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; insoweit ist allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz gegeben.
Für die auf Aufhebung des Bescheids
Artikel lesen


