Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.
Ob Beschlüsse, die im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten Richter und damit auch der ehrenamtlichen Richter für erforderlich gehalten1. Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 LwVG in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein Beschluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen Richtern einschließlich der ehrenamtlichen Richter. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 LwVG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke2.
Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG)3 gab es für die Britische Zone und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20.02.19474 erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren ergehenden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der Britischen Zone geltenden Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 02.12.19475 war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden und den beamteten Richtern zu unterzeichnen. Nahezu alle anderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche Regelungen, nach denen der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des Beschwerdegerichts von den beamteten Richtern zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der Badischen DVO vom 11.12 19486; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der AusführungsVO Württemberg-Baden vom 16.07.19477; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des AusführungsG Württemberg-Hohenzollern vom 02.05.19498; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 BremDVO vom 19.07.19489; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11.07.194710 und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der DVO RP vom 11.12 194811). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der BayDVO12 musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 2 LwVG). Das Gesetz enthielt keine der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnung von Entscheidungen in Landwirtschaftssachen. In § 21 Abs. 1 LwVG war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28.10.195213 heißt es zu § 21 LwVG u.a.:
„Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmung. In Landwirtschaftssachen lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im Anschluss an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet…
Weitere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorhebung, dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwirtschaftlichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt.“
In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmigkeit darüber, ob aufgrund der Verweisung in § 9 LwVG alle Berufsrichter die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnen müssen14. Einigkeit bestand jedoch darüber, dass jedenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich waren15.
Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 08.11.198516, welches die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Landpachtsachen erweiterte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a LwVG). Durch die gleichzeitige Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG fand auf solche streitigen Landwirtschaftssachen die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erforderlich.
Mit dem RechtspflegeVereinfachungsgesetz vom 17.12.199017 wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter wieder in sämtlichen Landwirtschaftssachen entbehrlich waren. In der Begründung zu dieser Ergänzung18 heißt es:
„In Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die ehrenamtlichen Richter Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben. … Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1a LwVG, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 08.11.198516 das Prozessgericht zuständig war.
Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Anders als im Strafverfahren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) und in den Verfahren der anderen Gerichtszweige … gibt es keine Vorschrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei Landwirtschaftsgerichten zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilsentwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen.
Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen Richter ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen ebenso wenig erforderlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen Landwirtschaftssachen nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.“
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)19, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 LwVG angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG genannten Angelegenheiten die Vorschriften dieses Gesetzes (statt des bisherigen FGG) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nichts anderes bestimmt. Aus dieser Verweisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen in Landwirtschaftssachen erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung20 der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschluss in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss.
In § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG werden die Personen, die den Beschluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurfsbegründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben21. Eine Einschränkung für ehrenamtliche Richter fehlt. Der Vorschrift muss deshalb entnommen werden, dass die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kollegiums22. Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss23.
Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 LwVG für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen Richter in diesen Angelegenheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben müssen.
Die teleologische Reduktion einer Vorschrift auch entgegen deren Wortlaut ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde24. So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen21. Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war. Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in Landwirtschaftssachen nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten einführen wollte25. Dies wird durch die Begründung zu der Regelung in § 9 LwVG deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung vorgenommen wurde21. Weitere Folgen aufgrund der Verweisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es nahegelegen, dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere formelle Anforderungen an die in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streitige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende Landwirtschaftssachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG gelten26.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12
- OLG Zweibrücken, RdL 2012, 152 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67; ders., RdL 2012, 144[↩]
- OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282; im Ergebnis auch Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; SchulteBunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12[↩]
- vom 21.07.1953, BGBl. I S. 667[↩]
- Amtsblatt des Kontrollrates S. 256[↩]
- Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157[↩]
- Badisches GVBl. S. 217[↩]
- RegBl. Württemberg-Baden S. 63[↩]
- RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 143[↩]
- BremGBl. S. 119[↩]
- HessGVBl. S. 44[↩]
- GVBl. RP S. 447[↩]
- BayGVBl.1947, S. 180[↩]
- BT-Drs. I/3819, S. 28[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfleger 1956, 198; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/MeyerHolz, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn.19; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 26 Rn. 18[↩]
- Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33[↩]
- BGBl. I S.2065[↩][↩]
- BGBl. I S. 2847[↩]
- BT-Drs. 11/3621, S. 62[↩]
- vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.[↩]
- BT-Drs. 16/6308, S.195[↩][↩][↩]
- vgl. Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; SchulteBunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; Bork/Jacoby/SchwabElzer, FamFG, § 38 Rn. 47; Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12[↩]
- anders OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282[↩]
- BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN[↩]
- vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282[↩]
- vgl. Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67[↩]










