Die Rücknahme von einer bereits erteilten amtlichen Prüfungsnummer für Wein ist dann rechtmäßig, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegensteht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines
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