Für Landwirte, die finanzielle Mittel der EU aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft bzw. dem Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten, sehen zwei EU-Verordnungen vor, dass diese auf einer speziell hier für eingerichteten Seite – in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – mit Namen, Ort und der Höhe der gewährten Jahresbeträge veröffentlicht werden. Gegen diese Regelung gehen viele Landwirte vor. Mit ersten Erfolgen: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat zwei bei ihm anhängige Verfahren wegen der Frage der Wirksamkeit dieser EU-Vorschriften den Europäischen Gerichtshof vorgelegt und bis zum Abschluss des Verfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die zwischenzeitliche Veröffentlichung untersagt.

Während die hessischen Landwirte damit vorläufig nicht als Subventionsempfänger geoutet werden, sieht dies in Nordrhein-Westfalen anders aus. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer solchen einstweiligen Regelung abgelehnt und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt. Für in Nordrhein-Westfalen ansässige Landwirte dürfen damit der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der aus Mitteln der EU gewährten Agrarsubvention vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden.
Die Begründung des OVG Münster ist eine „typische Datenschutz-Begründung“: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen. Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt. Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob es zu der Veröffentlichung hinsichtlich der nordrhein-westfälischen Landwirte kommt, nachdem sich zwischenzeitlich die Bundeslandwirtschaftsministerin ebenfalls für eine Aussetzung der Veröffentlichung ausgesprochen hat.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2009 – 16 B 485/09