Ein Nichtraucherverein ist mit seiner Klage gegen die Betreiberin des Kulturcafés am St. Johanner Markt in Saarbrücken gescheitert. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Klage des in München ansässigen Verbands abgewiesen.
Der Verband, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und u.a. eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte moniert, dass die Betreiberin des Kulturcafés im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen dulde bzw. gestatte.
Das Saarländische Oberlandesgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung verstößt die Cafébetreiberin nicht gegen die Regelungen im saarländischen Nichtraucherschutzgesetz:
Die Cafébetreiberin verletzt danach nicht das Verbot des Rauchens in Gaststätten. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nach dem Verständnis des Oberlandesgerichts nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist.
Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Cafébetreiberin dort einen Serviertisch aufgestellt hat, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast bzw. Mitarbeiter des Kulturcafés rauche oder ein Passant, sei nicht möglich.
Die Situation sei auch nicht mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchten.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 U 28/24










