Der mobile soziale Hilfsdienst – und die Personenbeförderung

Wird für Personenbeförderungen im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen im sozialen Bereich kein gesondertes Beförderungsentgelt erhoben, ist der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes mangels entgeltlicher Beförderung mit Personenkraftwagen nicht eröffnet.

Der mobile soziale Hilfsdienst – und die Personenbeförderung

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gießen dem Antrag eines Gewerbetreibenden aus dem Vogelsbergkreis stattgegeben, mit dem sich dieser gegen die Untersagung seines Gewerbes durch eine kreisangehörige Stadt richtete. Dieser betreibt seit mehreren Jahren einen mobilen sozialen Hilfsdienst. Hierbei bietet er die Begleitung hilfsbedürftiger Menschen beim Einkaufen und Arztbesuchen sowie weitere Hilfestellung an. Im Rahmen dieser Tätigkeiten transportiert er hilfsbedürftige Menschen auch gelegentlich in seinem Fahrzeug. Im November 2025 wurde dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes untersagt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller eine Personenbeförderung ohne die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung ausübe.

Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt:

Es sei davon auszugehen, dass der Betreiber des Hilfsdienstes kein gesondertes Beförderungsentgelt für seine haushaltsnahen Dienstleistungen im sozialen Bereich erhebe. Damit sei der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes mangels entgeltlicher Beförderung mit Personenkraftwagen nicht eröffnet.

Zudem sei die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig, da dem Antragsteller die Ausübung des Gewerbes des mobilen sozialen Dienstes vollständig untersagt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass hinreichend geprüft worden sei, ob nicht zumindest bestimmte Teile der ausgeübten Tätigkeit – wie insbesondere das Begleiten bei Einkäufen und bei Arztbesuchen der Hilfsbedürftigen – weiter gestattet werden könnten.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2026 – 8 L 6549/25.GI