Beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels muss sichergestellt werden, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vertreibt die klagende Händlerin E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die beklagte Versandhändlerin vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Händlerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Versandhändlerin wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft. Die Händlerin meint, die Versandhändlerin verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Versandhändlerin auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bochum hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben1. Die Berufung der Versandhändlerin hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm weit überwiegend keinen Erfolg2. Das Oberlandesgericht Hamm hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Händlerin Auskunftserteilung über den von der Versandhändlerin erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat. Gegen dieses Berufungsurteil haben beide Parteien die vom Oberlandesgericht Hamm zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen.
Die Revision der Versandhändlerin blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Händlerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Händlerin begehrten Auskunft über den von der Versandhändlerin erzielten Gewinn blieb die Revision der Händlerin allerdings auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des „Behältnisses“ in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter.
Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als „Behältnisse“ von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht.
Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.
Der Händlerin steht deshalb gegen die Versandhändlerin ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu.
Die von der Händlerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Versandhändlerin hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann.
Begründet ist dagegen auch der Anspruch der Händlerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25
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