Nicht verzehrbare Wursthüllen

Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden
Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden. 

Nicht verzehrbare Wursthüllen

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellt die klagende Unternehmerin Fertigpackungen mit Würsten zur Abgabe an Endverbraucher her. Die Würste sind mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips umschlossen. Nach der Produktion werden sie auf eine Plastikschale gelegt und in Plastikfolie eingeschweißt. Bei zwei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandete das zuständige Eichamt, dass die Herstellerin das Gewicht nicht essbarer Wursthüllen und Wurstclips zur Füllmenge der von ihr hergestellten Fertigpackungen rechne. Die Herstellerin berief sich auf die bisherige Praxis. Daraufhin untersagte das zuständige Eichamt ihr, Wurstfertigpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht austariert wurden.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Münster abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat der Berufung der Herstellerin stattgegeben und die Verbotsverfügung aufgehoben2. Nach den allgemein für Fertigpackungen geltenden Vorschriften sei die in der Fertigpackung enthaltene Erzeugnismenge auf der Fertigpackung anzugeben. Bei Würsten bestehe das Erzeugnis nach dem in Deutschland bestehenden Handelsbrauch nicht nur aus dem Wurstbrät, sondern auch aus Wursthülle und Clips. Deren Gewicht müsse deshalb nicht austariert werden, selbst wenn sie nicht verzehrbar seien. Aus der Lebensmittelinformationsverordnung ergebe sich nichts Anderes. Diese schreibe vor, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die hier streitigen Fertigpackungen vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung seien. Jedenfalls greife eine Sonderregelung aus dem Anhang der Lebensmittelinformationsverordnung ein. Danach gelte die nach dem Fertigverpackungsrecht anzugebende Erzeugnismenge – die Hülle und Clips einschließe – als Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels.

Die hiergegen gerichtete Revision des Landes NRW hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Er durfte der Herstellerin das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Sie ergeben sich aus dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung, die für vorverpackte Lebensmittel auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verweisen. Danach ist auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe muss die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. Entgegen dem Berufungsurteil ergibt sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme. Die späteren Spezialregelungen gehen ihr vor. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählt bei den beanstandeten Wurstfertigpackungen nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehören zur Verpackung. Ihr Gewicht darf deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Praxis der Herstellerin führte zu einer Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 8 C 4.24

  1. VG Münster, Urteil vom 38.03.2023 – VG 9 K 2549/19[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2024 – OVG 4 A 779/23[]