Die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die allen W 2-Professoren gewährten „Mindestleistungsbezüge“ in § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die allen W 2-Professoren gewährten „Mindestleistungsbezüge“ in § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1
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Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen
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Das Bundesverwaltungsgericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfassungswidrig. Daher hat es ein bei ihm anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Anfang 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht
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Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte ein Professor geklagt,
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