Eine Betriebsvereinbarung kann bei Sonderzahlungen zwischen Arbeitnehmern differenzieren, die zuvor auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall haben nach der Regelung in Nr. 2.03. der einschlägigen Betriebsvereinbarung -„BV Prämie“- vollzeitbeschäftigte
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