Bestehen an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit auch nur geringe Zweifel, ist diese nicht gegeben. Liegen die Zweifel in einer begangenen Straftat begründet, ist ein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat nicht erforderlich.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden
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