Zuverlässigkeit des Sicherheitspersonals am Flughafen

Zweifel an der Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG sind begründet, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts gekommen ist. Dabei braucht die Tat nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit am Flughafen stehen.

Zuverlässigkeit des Sicherheitspersonals am Flughafen

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begründet eine rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG. So wurde etwa der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit am Flughafen Hannover-Lagenhagen bislang ohne Beanstandungen ausgeübt hat, als nicht ausreichend angesehen, um Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu zerstreuen1. Auch der Umstand, dass die Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für ein Führungszeugnis liegt, ist unbeachtlich. Dies ergibt sich bereits – indirekt – aus § 7 LuftSiG, wonach die Luftsicherheitsbehörde nicht nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einholen darf (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 LuftSiG), sondern auch Informationen seitens der Polizei- und anderer Sicherheitsbehörden verwerten dürfte, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 LuftSiG.

Das Fehlverhalten des Klägers im privaten Bereich zeigt, dass er nicht nur einmal bereit war, für einen finanziellen Vorteil die Einhaltung der Rechtsordnung nicht ganz so genau zu nehmen. Daraus kann man nach Auffassung des Oberlandesgerichts durchaus den Schluss ziehen, er könne sich unter Umständen auch bei der Dienstausübung für ein Entgelt dahingehend empfänglich zeigen, seinen Aufgaben mit weniger als der gebotenen Genauigkeit nachzugehen. Insbesondere wenn man bedenkt, dass dafür noch weniger kriminelle Energie erforderlich wäre als beim Ankauf elektronischer Geräte, die ihm ohne Eigentümernachweis aus Plastiktüten angeboten werden. Zweifel an der Zuverlässigkeit sind also gegeben.

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Die Gewähr für eine Unbestechlichkeit ist bei einer Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts nicht mehr gegeben, daraus ergibt sich der luftsicherheitsrechtliche Bezug der im Privaten begangenen Straftat.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 PA 36/11

  1. VG Hannover, Beschluss vom 27.12.2010 – 7 A 1699/10[]