Macht ein deutschen Anleger Schadensersatzanspruch gegen seinen schweizerischen Vermögensverwalter geltend, so ist hierfür nach dem Übereinkommen von Lugano ein deutscher Gerichtsstand begründet, und dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Schadensersatzansprüche nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher
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