Eine Rechtsnachfolgerin ist berechtigt, die Rechte aus der auf sie übertragenen Markenanmeldung geltend zu machen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke
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