Das EMVG gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinflusst werden kann (§ 1 Abs. 1 EMVG). Darunter fallen Geräte, bei denen diese Wirkungen auftreten können (§ 3 Nr. 2 lit. a EMVG),
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