Das EMVG gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinflusst werden kann (§ 1 Abs. 1 EMVG). Darunter fallen Geräte, bei denen diese Wirkungen auftreten können (§ 3 Nr. 2 lit. a EMVG), und Bauteile, die zum Einbau in Geräte bestimmt sind und für die dies ebenfalls gilt . In einem etwaigen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG liegt jedoch kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG; die Vorschrift ist keine Marktverhaltensregelung.
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten der Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Das ist der Fall, wenn sie – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht1.
Die Zielsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG erschließt sich aus dem Ziel des EMVG insgesamt und der in dem Gesetz getroffenen Regelungen zur effektiven Durchsetzung dieses Ziels. Das EMVG dient in Umsetzung der Richtlinie RL 2014/30/EU der elektromagnetischen Verträglichkeit der Vielzahl alltäglich genutzter Geräte, die gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden müssen2. Zur Gewährleistung elektromagnetischer Verträglichkeit der Geräte müssen diese entsprechend konstruiert werden3. Es muss überwacht werden, dass die Geräte die gebotenen Vorgaben zum Schutz vor Störungen auch einhalten. Vollständige Angaben zu denjenigen, die ein Gerät in Verkehr bringen, sollen die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Gerätes über die gesamte Lieferkette hinweg erleichtern. Dadurch können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden4. National ist geregelt, dass die Bundesnetzagentur als Überwachungsbehörde im Verdachtsfall die elektromagnetische Verträglichkeit eines Geräts nachzuprüfen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie die für den Vertrieb des Geräts Verantwortlichen zu geeigneten Maßnahmen aufzufordern (§ 23 EMVG). Der Umsetzung dieser Überwachungspflicht dienen die in § 9 Abs. 1 und 2 EMVG geregelten Kennzeichnungspflichten. Mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Geräte zweifelsfrei identifiziert und ggf. unverzüglich zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden können5. Durch die Angabe der Herstellerinformation nach Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann6.
Angesichts dieser Zielsetzung der Kennzeichnungspflicht stellt § 9 Abs. 2 EMVG keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht dem Interesse der Marktteilnehmer, sondern dem der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert. Zwar dient eine effektive Marktüberwachung auch dem Schutz der Marktteilnehmer, weil auch sie Interesse daran haben, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Geräte auf dem Markt sind. Der Schutz dieses Interesses ist aber nur eine reflexartige Auswirkung des unmittelbaren gesetzgeberischen Ziels einer effizienten Marktüberwachung.
Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Auslegung des § 9 Abs. 1 ElektroG, wonach es sich bei der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung um eine Marktverhaltensregelung handelt. Die Zielrichtung beider Kennzeichnungspflichten ist eine jeweils andere. Mit der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG sollen die Hersteller vor einer Belastung mit Entsorgungskosten geschützt werden, die sie für Elektrogeräte anderer Wettbewerber übernehmen müssten, die ihre Ware nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet haben7. Eine solche individualschützende Zielrichtung hat § 9 Abs. 2 EMVG hingegen nicht. Das Oberlandesgericht merkt an, dass in der Kommentierung zu § 3a UWG zwar stets die Kennzeichnungsvorschrift für Elektrogeräte aus § 9 ElektroG abgehandelt, diejenige aus § 9 EMVG jedoch, soweit ersichtlich, nie auch nur erwähnt wird8.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einer nicht nachvollziehbaren Schwächung des Verbraucherschutzes führe. Der Umstand, dass die Kennzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 2 EMVG die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde erleichterten, dürfe der Anerkennung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung nicht entgegenstehen. Nur dann nämlich hätten Mitbewerber und Wettbewerbsverbände die Möglichkeit, Verstößen mit Unterlassungsklagen zu begegnen. Das Oberlandesgericht hält diesen Einwand nicht für durchgreifend. Der Gesetzgeber hat Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden gerade nicht die uneingeschränkte Möglichkeit zur Überwachung des Wettbewerbs eingeräumt. Gegen einen Gesetzesverstoß kann individualrechtlich nur vorgegangen werden, wenn das verletzte Gesetz unmittelbar dem Schutz der Rechte und Interessen der Marktteilnehmer dient. Hat ein Gesetz diese Zielrichtung hingegen nicht, kann ein Verstoß keine Grundlage für einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch sein. Ist in solchen Fällen der Rechtsbruchtatbestand nicht erfüllt, so verwirklicht sich nur eine dem Gesetz von vornherein innewohnende Einschränkung des Tatbestands. Es führt jedoch nicht zur Schwächung eines „an sich“ in höherem Umfang gewährten Verbraucherschutzes. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass für eine Ahndung des Gesetzesverstoßes durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände auch deshalb kein Bedürfnis besteht, weil dies der Marktüberwachungsbehörde übertragen ist. Im Grundsatz hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften nicht behördlich, sondern von den Marktteilnehmern selbst überwachen zu lassen, denen er dafür zivilrechtliche und prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts an die Hand gegeben hat9. In dieses System fügt sich der Rechtsbruchtatbestand ein, der es Marktteilnehmern ermöglicht, gegen Gesetzesverstöße vorzugehen. Kein Bedürfnis hierfür besteht aber, soweit ausnahmsweise doch eine behördliche Marktüberwachung erfolgt. Dies ist, wie dargelegt, im Hinblick auf die Überwachung der elektromagnetischen Verträglichkeit der auf dem Markt vertriebenen Geräte der Fall. All dem dient, wie ebenfalls dargelegt, die von § 9 Abs. 2 EMVG geforderte Kennzeichnung.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 U 17/21
- GRUR 2017, 819, 821 Rn.20 – Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513, 514 f Rn. 21 – Eizellspende; OLG Düsseldorf wrp 2021, 928 Rn. 5 – Eigenbeteiligung bei Schutzmasken; Schaffert in MünchKomm-UWG, 3. Aufl.2020, § 3a Rn. 65[↩]
- s. nur Überschrift und Erwägungsgründe 4 und 15 und Art. 1 der Richtlinie sowie § 1 Abs. 1 EMVG[↩]
- Erwägungsgrund 14[↩]
- Erwägungsgründe 21 und 25[↩]
- BT-Drs. 240/16 S. 39[↩]
- ebd. S. 39[↩]
- BGH GRUR 2015, 1021, 1022 f., Rn. 15 f. zur Vorgängervorschrift § 7 Satz 1 ElektroG a. F.[↩]
- vgl. – jew. zu § 3a – Hohlweck in Büscher, UWG, 2019, § 3a Rnrn. 292 – 298 (ausführlich); Ebert-Weidenfeller in Götting-Nordemann, UWG, 3. Aufl.2016, Rn. 79; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl.2016, Rn. 77; Diekmann in Seichter, jurisPK. UWG, Stand 15.01.2021, Rn. 232; Köhler in ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl.2021, Rn.01.199; MünchKomm-UWG/Schaffert Rn. 430; Ohly in ders./Sosnitza, 7. Aufl.2016, Rn. 64; ebenso bei Grunert, Die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands, GRUR Int.2015, 687, 691 f[↩]
- BT-Drs. 15/1487 S. 22; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, Vorb. zu § 8 Rnrn. 1 – 3[↩]
Bildnachweis:
- Sicherungskasten: Harry Strauss










