Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch – und die Fusion des Klägers

Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch – und die Fusion des Klägers

Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen1.

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Bei der in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen einschließlich der Verbindlichkeiten in einem Akt zu übertragen2. Neben der in § 123 Abs. 3 UmwG vorgesehenen Ausgliederung ist auch eine Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge möglich3.

Im Streitfall muss nicht festgestellt werden, ob die Klageforderung durch Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG oder durch Abtretung im Rahmen einer Einzelrechtsübertragung auf den aufnehmenden Rechtsträger übergegangen ist. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO wäre im zweiten Fall direkt, im ersten Fall analog anwendbar. Dies führt dazu, dass ein bereits von dem übertragenden Rechtsträger begonnener Aktivprozess, bei dem die Klageforderung zu dem Vermögen gehört, das auf den aufnehmenden Rechtsträger übergeht, ohne Unterbrechung fortgesetzt wird. Dabei tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf4.

Der Übergang der Klageforderung auf den übernehmenden (neuen) Rechtsträger hat zur Folge, dass der Klageantrag angepasst und auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umgestellt werden muss5.

Einer direkten oder analogen Anwendung von § 265 ZPO steht im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nicht entgegen, dass es sich bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handelt, die nach § 399 Fall 1 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können.

Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt weder eine Abtretung an Dritte noch an Mitbewerber oder an Verbände in Betracht, weil sie zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde6.

Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass die in Rede stehenden Ansprüche nicht an irgendeinen Dritten abgetreten oder im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG übertragen worden sind, sondern an ein Unternehmen, das im Wettbewerb die Stellung des Klägers in vollem Umfang übernommen hat. In diesem Sonderfall kommt es durch die Abtretung nicht zu einer Abspaltung des Anspruchs von der Mitbewerberstellung und einer Vermehrung der Anspruchsberechtigten, so dass die Leistung an das aufnehmende Unternehmen ohne eine Veränderung ihres Inhalts im Sinne von § 399 Fall 1 BGB erfolgen kann7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 67/18

  1. BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn.20 = WRP 2016, 1114 An Evening with Marlene Dietrich[]
  2. BGH, Urteil vom 06.12 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218 11][]
  3. vgl. hierzu Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 8. Aufl., § 123 UmwG Rn. 24[]
  4. OLG Hamburg, NJOZ 2011, 1597, 1598 f. 61]; Leonard in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 131 Rn. 10; Stöber, NZG 2006, 574, 576[]
  5. BGH, Urteil vom 20.11.1996 XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736 15]; Stöber, NZG 2006, 574, 576[]
  6. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 33 = WRP 2007, 1334 Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; vgl. zur fehlenden Abtretbarkeit namens, markenund urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche BGH, Urteil vom 23.09.1993 – I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 26] Universitätsemblem; Urteil vom 22.02.2001 – I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 42] = WRP 2001, 1160, 1163 Dorf MÜNSTERLAND; Urteil vom 05.07.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 24] SPIEGELCDROM[]
  7. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn.03.20; Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn.199; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 114[]