Den Kunstschaffenden hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014)den Bezug von Arbeitslosengeld erleichtern wollen, daher muss auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden bei der Vertragsgestaltung.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht
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