Bestimmt sich das Stimmrecht der Kommanditisten nach der Höhe der Einlage, kann der Komplementärin einer Publikums-KG, die am Kapital und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist und die eine umsatzabhängige Vergütung erhält, ein Mehrstimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen nicht
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