Auch Methadon stellt ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB dar.
Sowohl die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Entgiftungsbehandlung in der LWL-Klinik Methadon erhielt als auch der Umstand, dass er in der Untersuchungshaft mit Methadon substituiert wird,
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