Methadon – und die Frage des Hanges

Auch Methadon stellt ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB dar1.

Methadon – und die Frage des Hanges

Sowohl die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Entgiftungsbehandlung in der LWL-Klinik Methadon erhielt als auch der Umstand, dass er in der Untersuchungshaft mit Methadon substituiert wird, legen einen bei ihm vorhandenen Hang zum Opiatkonsum nahe. Auch die Strafkammer geht von einem Methadonmissbrauch aus, erörtert diesen aber nicht im Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten.

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem Hang lies sich für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nach den landgerichtlichen Urteilsgründen nicht ausschließen. Die Strafkammer konnte für den Tatzeitraum kein legales Einkommen des Angeklagten feststellen, so dass es nahe liegt, dass er mit den Taten auch seinen Methadonkonsum finanziert hat. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 StR 337/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484; Beschluss vom 27.06.2001 – 2 StR 204/01, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7; Beschluss vom 05.07.2000 – 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.1999 – 3 StR 303/99 mwN[]