Auch Methadon stellt ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB dar1.
Sowohl die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Entgiftungsbehandlung in der LWL-Klinik Methadon erhielt als auch der Umstand, dass er in der Untersuchungshaft mit Methadon substituiert wird, legen einen bei ihm vorhandenen Hang zum Opiatkonsum nahe. Auch die Strafkammer geht von einem Methadonmissbrauch aus, erörtert diesen aber nicht im Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten.
Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem Hang lies sich für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nach den landgerichtlichen Urteilsgründen nicht ausschließen. Die Strafkammer konnte für den Tatzeitraum kein legales Einkommen des Angeklagten feststellen, so dass es nahe liegt, dass er mit den Taten auch seinen Methadonkonsum finanziert hat. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 StR 337/15










