In einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 WoBindG kann der Vermieter die Miete
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In einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 WoBindG kann der Vermieter die Miete
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Zur Umdeutung einer – nach dem früheren Mietpreisbindungsrecht für Altbauten in Berlin – unzulässigen Vereinbarung über abzurechnende Betriebskostenvorauszahlungen in eine gesetzlich seinerzeit zulässige Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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