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Mietwucher – der Rechtsanwalt als Mieter

Zum Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) gehört das Ausbeuten der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des anderen Teils. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Rechtsanwalt den Vertrag als Mieter geschlossen, kurz nachdem er das zweite juristische Staatsexamen abgelegt hatte.

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