Eine Minderleistung auf dem derzeitigen Dienstposten ist als dienstlicher Grund für eine Aborndung in diesem Sinne anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für die Abordnung eines schleswig-holsteinischen Beamten ist § 28 Abs. 1 LBG. Hiernach können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise
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