Abordnung – wegen Minderleistung

Eine Minderleistung auf dem derzeitigen Dienstposten ist als dienstlicher Grund für eine Aborndung in diesem Sinne anzuerkennen.

Rechtsgrundlage für die Abordnung eines schleswig-holsteinischen Beamten ist § 28 Abs. 1 LBG. Hiernach können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise

Artikel lesen