Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof steht einer vom 5. Strafsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung bei der Benutzung der Kopie eines fremden Ausweises zwar nicht entgegen, neigt allerdings neigt der 2. Strafsenat eher dazu, die bisherige Rechtsprechung beizubehalten.
Der 2. Strafsenat war mit
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