Kommt nach einer Beschränkgung des Verfahrens gemäß § 154a StPO eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB in Betracht, steht dem nicht entgegen, dass es sich bei dieser Untreue ursprünglich um eine mitbestrafte Nachtat des aus dem Verfahren ausgeschiedenen Betruges handeln könnte. Eine Verurteilung wegen Untreue setzt allerdings auch
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