Durch eine Handlung, die eine Handlungspflicht eines Anderen (hier: Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft) erst begründet, wird regelmäßig nicht schon ihre Verletzung gefördert.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag eine Klage von Volkswagen-Aktionären gegen die Softwarelieferantin, die Ersatz des Unterschiedsbetrags
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