Der Bundesgerichrtshof hat sich in drei bei ihm anhängigen Verfahren mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert hiernach keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken.
Neben den drei jetzt entschiedenen
Artikel lesen


