Der Muezzinruf stellt keine rechtlich erhebliche Belästigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz dar.Die negative Religionsfreiheit vermittelt kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall die Klage
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