Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier –Streitjahre 1995 bis 1998–: jährlich 4 v.H.).
In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2
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