Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 LSGchG findet u. a. § 1 LSGchG keine Anwendung, wenn in dem Betrieb des Arbeitgebers in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei sind die Arbeitnehmer der Muttergesellschaft und/oder deren
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