Ein weichender Miterbe eines Hofes ist an den Erlösen aus Grundstücksverkäufen zu beteiligen. Ihm steht eine Nachabfindung zu. Die Nachabfindungspflicht des Hoferben entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes notwendig sei. Dabei reicht
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